Mit der Eröffnung vom 27. Juli 2021 seien den Eigentümern die neuen Schätzungswerte mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Die Überprüfung der Beurteilungskriterien des Normmietwerts habe ergeben, dass die rechtskräftige Vorgängerschätzung nicht offensichtlich unrichtig sei. Bei den Mietern handle es sich um den Eigentümern nahestehende Personen (Sohn und dessen Ehefrau). Der Normmietwert könne daher nicht mit dem vereinbarten Mietzins gleichgesetzt werden.