Zudem seien Phantasiezahlen verwendet worden. Dies gelte vor allem für den Mietwert. Als Mietwert sei gemäss § 12 VBG der gesamte jährliche Ertrag einzusetzen. Dieser betrage CHF 36'000.00, und nicht die eingesetzten CHF 43'778.00. Unklar sei, gestützt auf welche Angaben die steuerlichen Verkehrswerte und der Mietwert angenommen worden seien. Endlich stehe auch die Geltungsdauer der Neuschätzung nicht im Einklang mit § 4 VBG.