Bestand oder Wert des Grundstücks seien seit der letzten Steuerfestlegung gleichgeblieben. Eine Änderung der Nutzung liege nicht vor. Richtig sei einzig, dass innerhalb der Familie die Bewohnung teilweise geändert habe. Nach wie vor werde die Liegenschaft als Wohnobjekt genutzt. Damit fehle es an einer Nutzungsänderung und somit bereits an der ersten Voraussetzung zur Neuschätzung.