2. 2.1. In der Einsprache lassen die Rekurrenten geltend machen, mit der Zustellung der neuen Schätzungswerte, die ohne vorgängige Stellungnahme der Rekurrenten geschehen sei, seien Mietwert und steuerlicher Verkehrswert gegenüber den früheren Schätzungen heraufgesetzt worden: Beim Mietwert von CHF 30'710.00 auf CHF 43'778.00, beim steuerlichen Verkehrswert von CHF 1'820'235.00 auf CHF 1'933'194.00. Gemäss § 218 Abs. 2 StG könnten Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte nur geändert werden, wenn Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstückes wesentlich ändern würden. Bestand oder Wert des Grundstücks seien seit der letzten Steuerfestlegung gleichgeblieben.