4.3.9. Die Argumente der Rekurrentin für den auswärtigen Wochenaufenthalt in R._____ vermögen indessen nicht gänzlich zu überzeugen. Wie bereits oben festgehalten betrug die Distanz vom Studio in R._____ an der Y-Strasse 17 bis zum Bahnhof R._____ 700 m, was in etwa einem Zeitbedarf von neun Minuten entspricht. Die Distanz von der 2,5-Zimmer- Wohnung an der Z-Strasse 16 zum Bahnhof R._____ betrug hingegen 1,4 km was einem Zeitbedarf von rund 18 Minuten entspricht. Folglich kann insbesondere diese zweite Wohnung nicht mehr als nahe am Hauptbahnhof R._____ angesehen werden. Ausserdem verfügen sowohl U._____ wie auch T._____ über einen Bahnhof