4.3.8. Es ist zwar aufgrund der obigen Ausführungen erstellt, dass es der Rekurrentin nicht zumutbar war, täglich an ihren Wohnort in Q._____ zurückzukehren. Somit war der auswärtige Wochenaufenthalt beruflich notwendig, und es sind grundsätzlich die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.