4.3.5. § 14 StGV präzisiert die abzugsfähigen Mehrkosten der Unterkunft. Soweit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für die Kan- tons- und Gemeindesteuern der unselbständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer (§ 12 StGV). Daher kommt Art. 9 Abs. 2 der BkV zur Anwendung. Folglich sind als notwendige Mehrkosten der Unterkunft nur die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.