4.3.4. Als beruflich notwendige Kosten der auswärtigen Unterkunft werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden. Gemäss Bundesgericht ist für die Bemessung der Höhe der Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt die Miete für eine 1-Zimmerwohnung oder ein Studio, ausgestattet mit einer Kochecke und einem Badezimmer, abzugsfähig.