4.3.3. Da der Rekurrentin in der Mietwohnung eine Küche zur Verfügung stand, ist ihr – neben den für die auswärtige Einnahme des Mittagessens berücksichtigten Kosten – kein zusätzlicher Abzug für Verpflegung zu gewähren (StE 2013 B 22.3 Nr. 107). Dies wurde im Übrigen von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht.