4.3. 4.3.1. Zu prüfen sind die Abzugsfähigkeit der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und der Unterkunft sowie die notwendigen Fahrtkosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und die -9- Fahrtkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte (§ 35 Abs. 1 lit. b StG, § 12 Abs. 1 StGV in Verbindung mit Art. 9 BkV). 4.3.2. Der Steuerabzug für die Fahrtkosten und der Jahresabzug für vergünstigte Mahlzeiten über Mittag wurden der Rekurrentin bereits von der Steuerkommission Q._____ gewährt.