4.2.3. Der Rekurrentin ist es bei einer Wegdauer zwischen 1 Stunde 45 Minuten und 2 Stunden 2 Minuten pro Wegstrecke nicht zumutbar, vom Arbeitsort in U._____ am selben Tag an den Wohnort zurückzukehren, wenn die Rekurrentin am nächsten Tag wieder ihren beruflichen Verpflichtungen in U._____ nachkommen muss. Es liegt somit aus steuerrechtlicher Sicht ein Wochenaufenthalt der Rekurrentin vor. Die Rekurrentin kann daher grundsätzlich die steuerlichen Abzüge für den Wochenaufenthalt an den Tagen, an denen sie sich beruflich in U._____ aufhält, geltend machen.