4. 4.1. Unbestrittenermassen legte die Rekurrentin die wöchentliche Heimfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau war im Jahr 2020 kein Fahrzeug auf die Rekurrentin eingelöst (E-Mail vom 30. Januar 2024). Dies stimmt auch mit den Angaben in der Steuererklärung 2020 überein, worin kein Fahrzeug deklariert wurde. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob ihr bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine tägliche Rückkehr an den Wohnort Q._____ möglich und zumutbar war.