2.2. Die Steuerkommission Q._____ vertritt die Auffassung, dass der auswärtige Wochenaufenthalt vorliegend nicht in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe, da der Wochenaufenthalt nicht am Arbeitsort in U._____ oder in einer umliegenden Gemeinde, sondern in R._____ begründet worden sei. Dies diene der persönlichen Lebensgestaltung bzw. Bequemlichkeit und nicht der beruflichen Notwendigkeit. Es bestehe kein Anspruch auf einen Abzug.