2. 2.1. Die Rekurrentin arbeitete vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 Vollzeit als Mitarbeiterin Qualitätsmanagement bei der C._____ AG mit arbeitsvertraglichem Arbeitsort in U._____. In diesem Zusammenhang macht sie Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts in R._____ von gesamthaft CHF 9'568.00 geltend (acht Monate Miete eines Studios: CHF 7'104.00; vier Monate anteilsmässige Miete eines Zimmers der 2,5-Zimmer Wohnung: CHF 2'464.00). Sie beruft sich auf die Unzumutbarkeit, einen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von etwa vier Stunden pro Tag zurückzulegen.