1. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 27'000.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem die als Berufsauslagen deklarierten Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts von total CHF 13'264.00 nicht gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 27. Mai 2021 Einsprache. Sie beantragte sinngemäss, dass Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts von CHF 9'568.00 zu berücksichtigen seien. 3. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.