4.1.2. Da zu den drei Rechnungen der C. AG keine Arbeitsrapporte vorhanden sind, ist nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang die Rechnungen einerseits die Tröge bzw. deren Bepflanzung und anderseits den Brunnen betreffen. Es ist daher behelfsweise von einer hälftigen Kostenaufteilung auszugehen. In Anbetracht dieser Annahme obsiegt der Rekurrent zu 50% (Rückweisung). Er hat daher 50% der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. 4.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird betreffend die Kosten für die Tröge bzw. deren Bepflanzung abgewiesen.