4. 4.1. 4.1.1. Soweit der Rekurs abgewiesen wird, hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen (VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]).