3.7.2.3. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich die notwendigen Abklärungen betreffend die Verbindung des Brunnens mit der Terrasse zu treffen und allenfalls die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu prüfen, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen (vgl. SGE vom 1. September 2021 [3-RV.2020.129]). -7-