3.7.2.2. Die Steuerkommission Q. hat sich auch nicht ansatzweise mit dem Einwand befasst, der Brunnen sei fest eingebaut und bilde demzufolge Bestandteil der Terrasse. Da aufgrund der aktenkundigen Fotos nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Brunnen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mit der Terrasse qualifiziert verbunden ist, hätte sich die Steuerkommission Q. mit dieser Frage befassen müssen. Der Einspracheentscheid leidet insoweit an einem gravierenden Mangel. Falls dem Brunnen kein Mobiliarcharakter zukommt, müssen die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen einzeln auf ihre Abzugsfähigkeit geprüft werden.