3.7.2. 3.7.2.1. Der aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 fliessenden Begründungspflicht wird Genüge getan, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Der betreffende Anspruch ist aber verletzt, wenn die Behörde auf die für den Verfahrensausgang wesentlichen Vorbringen selbst implizite nicht eingeht (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).