3.6.3. Der Rekurs erweist sich somit betreffend die Kosten für die Tröge bzw. deren Bepflanzung als unbegründet und ist abzuweisen. 3.7. 3.7.1. Der Rekurrent machte bereits in der Einsprache geltend, dass der Brunnen in der Front der Terrasse fest eingebaut und folglich Bestandteil der Terrasse sei. Es seien daher dessen Unterhaltskosten (Entkalkung, Reinigung etc.) wie in den Vorjahren zum Abzug zuzulassen (S. 2).