Aus dem Umstand, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die Terrassenbepflanzung gemäss seinen Ausführungen in den Steuerveranlagungen 2015 bis 2018 als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen wurden (vgl. Rekurs, S. 1), kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (Bundesgerichtsurteil vom 17. Februar 2022, in: StE 2022 B 23.1 Nr. 94). -6-