Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kosten für den Ersatz und Unterhalt von mehrjährigen Pflanzen, welche fest im Garten eingepflanzt sind, abzugsfähig sind (vgl. SGE vom 21. August 2014 [3-RV.2014.63]), denn diese haben aus steuerlicher Sicht (wie ein fest in der Küche eingebauter Tiefkühlschrank) nicht Mobiliarcharakter. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Tröge die Brüstung der Terrasse ergänzen und die Pflanzen als Sichtschutz dienen (vgl. Rekurs, S. 2), ändert dies nichts an ihrem Mobiliarcharakter, welcher einen Abzug der Unterhaltskosten ausschliesst.