Diese Ausführungen lassen sich ohne Weiteres auf schwere freistehende Pflanzentröge übertragen. Es sind daher weder die Kosten für deren Ersatz, noch für deren Unterhalt steuerlich abziehbar. Dass dies auch für deren Bepflanzung gilt, versteht sich von selbst. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kosten für den Ersatz und Unterhalt von mehrjährigen Pflanzen, welche fest im Garten eingepflanzt sind, abzugsfähig sind (vgl. SGE vom 21. August 2014 [3-RV.2014.63]), denn diese haben aus steuerlicher Sicht (wie ein fest in der Küche eingebauter Tiefkühlschrank) nicht Mobiliarcharakter.