"Bezüglich des beantragten Abzugs für den Tiefkühlschrank hat das Spezialverwaltungsgericht korrekt festgehalten, dass ein solches Gerät zum Mobiliar zählt und somit ein Ersatz desselben keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellt (vorinstanzlicher Entscheid Erw. 3). Die Angelegenheit wäre allenfalls anders zu beurteilen, wenn der Tiefkühlschrank bspw. wie ein Backofen, Herd oder Geschirrspüler fest in der Küche eingebaut worden wäre. Dies macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend;