3.5. Gemäss der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts (heute: Spezialverwaltungsgericht) haben Pflanzen in mobilen Gefässen Mobiliarcharakter. Weil Aufwendungen für das Mobiliar einer Liegenschaft nicht als Liegenschaftsunterhalt gelten, sind alle vom Rekurrenten für die Tröge bzw. deren Bepflanzung geltend gemachten Kosten steuerlich nicht abziehbar (vgl. RGE vom 15. November 2006 [3-RV.2006.113]). -5- 3.6. 3.6.1. Der Rekurrent macht geltend, die Tröge seien fix platziert und könnten aufgrund der Grösse und des Gewichtes nicht beliebig verschoben werden. Folglich würden sie zum festen Bestandteil der Terrasse gehören (Rekurs, S. 2).