2.2. Die Steuerkommission Q. hat die geltend gemachten Kosten nicht zum Abzug zugelassen, weil nicht fix mit dem Gebäude verbundene Anlagen zu keinem Liegenschaftsunterhalt berechtigen, da diese Mobiliar darstellen würden. Dabei sei unerheblich, dass die Tröge viel schwerer seien als normale Töpfe (vgl. Einspracheentscheid). 3. 3.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV).