6. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, es seien zusätzlich CHF 1'748.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Es handelt sich dabei um die folgenden Rechnungen der C. AG, Q.: