3. Mit Entscheid vom 27. April 2022 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 27. April 2022 (Zustellung am 2. Mai 2022) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. Mai 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt, es seien zusätzliche Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 1'748.00 für den Unterhalt der Terrasse zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.