1. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 174'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'348'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 8'073.00 lediglich CHF 6'325.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2021 erhob A. mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 Einsprache und beantragte, es seien zusätzliche Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 1'748.00 für den Unterhalt der Terrasse zum Abzug zuzulassen.