Zusammenfassend ist der Rekurrent auf eigenes Risiko tätig geworden und hat Kapital investiert. Es liegt eine Gewinnerzielungsabsicht sowie eine planmässige, nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor. Das Vorliegen einer selbständigen (Neben)Erwerbstätigkeit ist daher in Würdigung aller Umstände zu bejahen. Die Zahlung der B._____ Ltd. von USD 6'000'000.00 für die Beendigung des Vertriebsvertrags an den Rekurrenten ist folglich als Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Das Gemeindesteueramt Q._____ hat daher die USD 6'000'000.00, entsprechend CHF 5'390'280.00, zu Recht der Einkommensbesteuerung unterworfen.