Die Bestätigung von D._____ vom 14. April 2022, wonach die Vereinbarung vom 7. Dezember 2016 kein Darlehensvertrag gewesen sei, und er keinerlei Zahlung erhalten hätte, wenn die Lizenzrechte nicht verkauft worden wären, wurde erst im Rekursverfahren eingereicht und ist als reine Gefälligkeitsbescheinigung zu werten. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt den Betrag von USD 1'000'000.00 bereits wieder vom Rekurrenten zurückerhalten hatte. Vorliegend nahm der Rekurrent folglich auch Fremdkapital auf, um geschäftlich tätig werden zu können.