Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist für eine geschäftliche Tätigkeit jedoch nicht erforderlich, dass der Rekurrent immerwährend im Zusammenhang mit der Lizenz tätig wurde. Eine Unterbrechung - zwischen 2013 bis April 2015 erfolgte keine Kontaktaufnahme und der Rekurrent war bis zur Entlassung im Jahre 2016 bei der M._____ AG in unselbständiger Erwerbstätigkeit tätig - schloss insbesondere im Hinblick darauf, dass der E._____ Ltd. die finanziellen Mittel für die Registrationskosten fehlten, die geschäftliche Tätigkeit keineswegs aus. Ein systematisches und planmässiges Vorgehen ist insoweit ohne Weiteres zu bejahen.