Aufgrund der Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes in W._____ vom 17. August 2016 und der eidesstattlichen Erklärungen des Rekurrenten sowie der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Rekurrent nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat, in dem er Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit Geschäftsleuten in S._____, insbesondere mit G._____ und H._____, prüfte. Der Rekurrent behauptete im Rekursverfahren, die Kontaktaufnahme mit G._____ sei seitens der B._____ erfolgt. Aufgrund der eidesstattlichen Aussagen vor dem Bezirks- - 11 -