Erst anlässlich der Verhandlung vom 22. Februar 2022 hat der Rekurrent seine Aussage geändert und angegeben, dass er nichts bezahlt habe. Der Rekurrent ist jedoch auf der Aussage der ersten Stunde zu behaften. Die Absicht der Gewinnerzielung ist deshalb zu bejahen. Zudem ist aufgrund obiger Ausführungen davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits zu Beginn Kapital eingesetzt hat.