Der Vertrag ist aufgrund seines Wortlautes als Alleinvertriebsvertrag zu qualifizieren und eindeutig auf ein geschäftliches Tätigwerden des Rekurrenten ausgelegt. In der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 der F._____ AG wurde festgehalten, dass der Rekurrent im Rahmen einer privaten Investition im Jahr 2012 diese Lizenz erworben habe, in der Hoffnung, dass sich deren Wert in der Zukunft entwickeln werde. Dass der Rekurrent das Alleinvertriebsrecht gekauft hat, hat er zudem auch anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2021 zu Protokoll gegeben. Erst anlässlich der Verhandlung vom 22. Februar 2022 hat der Rekurrent seine Aussage geändert und angegeben, dass er nichts bezahlt habe.