weder systematisch noch planmässig vorgegangen, noch habe er irgendwelche Fachkenntnisse. Es habe weder mehrere Transaktionen, noch eine kurze Haltedauer oder eine Wiederanlage gegeben und er habe kein Fremdkapital aufgenommen. Soweit sich das RD KStA auf den Vertrag mit D._____ beziehe, so handle es sich dabei um eine freundschaftliche Hilfe zur Bezahlung der Prozesskosten und nicht um eine Fremdfinanzierung irgendeiner Erwerbstätigkeit. Weitere offerierte Lizenzrechte habe der Rekurrent von Beginn weg zurückgewiesen. Auch dies deute darauf hin, dass keine Gewinnerzielungsabsicht und kein planmässiges Vorgehen vorlagen.