Der Rekurrent habe nach dem Erwerb des Lizenzrechts keinerlei planmässige oder überhaupt relevante Anstrengungen der Gewinnerzielung unternommen, geschweige denn sei er am Markt aufgetreten. Er sei auch nie auch nur einen Tag für die im Vertrag vorgesehene Entschädigung von USD 500.00 tätig geworden und habe auch sonst nie irgendwelche Umsätze generiert. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Rekurrent nur dieses eine, sich zufällig ergebende Lizenzrecht erwerben und später wieder verkaufen konnte. Der zufällige Erwerb eines einzigen Lizenzrechtes mit Veräusserung rund sechs Jahre später erfülle keines der Kriterien für eine Gewerbsmässigkeit.