Vielmehr habe der Rekurrent die Lizenz nach dem Erwerb brachliegen lassen und sich erst darum gekümmert, als es darum gegangen sei, diese der B._____ (Lizenzgeberin) unter neuer Eigentümerschaft zu verkaufen. Der Rekurrent habe nicht einmal die Möglichkeit wahrgenommen, auch nur einen einzigen Tag gegen Entschädigung tätig zu werden. Der Rekurrent habe nach dem Erwerb des Lizenzrechts keinerlei planmässige oder überhaupt relevante Anstrengungen der Gewinnerzielung unternommen, geschweige denn sei er am Markt aufgetreten.