Die kumulativ zu erfüllenden Merkmale einer gewerbsmässigen Tätigkeit (Tätigwerden auf eigenes Risiko, Einsatz von Arbeit und Kapital, frei bestimmte Arbeitsorganisation, Gewinnerzielungsabsicht sowie planmässige und anhaltende, nach aussen sichtbarer Teilnahme am wirtschaftlichen Leben) hätten nie vorgelegen. Der Rekurrent sei vielmehr überhaupt nicht tätig geworden und sei auch keinerlei Risiken eingegangen. Er habe weder finanzielle Mittel noch seine Arbeitskraft investiert. Vielmehr habe der Rekurrent die Lizenz nach dem Erwerb brachliegen lassen und sich erst darum gekümmert, als es darum gegangen sei, diese der B.___