Auch bei einer isolierten Betrachtung des Lizenzrechts ergebe sich, dass der Rekurrent keinen Lizenzrechthandel oder einen systematischen Erwerb von Lizenzrechten mit anschliessender gerichtlicher Durchsetzung derselben betrieben habe. Er habe lediglich 2012 eine zufällige Gelegenheit wahrgenommen und das erhaltene Recht später aufgrund äusserer Umstände zu seinem Vorteil verkaufen können. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission und des RD KStA sei das Lizenzrecht zu keinem Zeitpunkt dem Geschäftsvermögen des Rekurrenten zuzuordnen gewesen.