Weiter sei es vom Charakter des Immaterialgutes her auch möglich, dass dieses dem Privatvermögen zugeordnet sei. Auch wenn die Lizenz im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit stehe, so müsse es ohne Umsetzung dieser Möglichkeit durch Aufnahme eben dieser Tätigkeit im Privatvermögen verbleiben. In der Literatur werde dies beim derivaten Erwerb eines Immaterialgutes von einem Dritten explizit vorgesehen (vgl. Richner/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar DBG, Bern 2016, N 219 zu Art. 20 DBG).