3.3. Der Rekurrent lässt geltend machen, dass es sich beim Veräusserungserlös von USD 6'000'000.00 um einen privaten Kapitalgewinn handle, welcher nach § 33 Abs. 1 lit. i StG steuerfrei sei. Ein Lizenzrecht sei der Realisation durch Verkauf ohne weiteres zugänglich. Der Rekurrent habe das Lizenzrecht im Zeitpunkt seines Zuzuges in die Schweiz in seinem Vermögen gehabt. Mit dem Verkauf im Jahr 2018 habe er das Lizenzrecht realisiert und gegen Geld eingetauscht. Weiter sei es vom Charakter des Immaterialgutes her auch möglich, dass dieses dem Privatvermögen zugeordnet sei.