In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 gelangt der RD KStA zum Fazit, dass der Steuerpflichtige, Zeit bzw. Arbeit eingesetzt und im Zeitverlauf Fremdkapital aufgenommen habe. Der Steuerpflichtige habe bereits durch die Unterzeichnung des Alleinvertriebsvertrags und durch Drittkontakte am Wirtschaftsverkehr teilgenommen, insbesondere auch mit Blick auf die Gründung einer Vertriebsgesellschaft. Seine Absicht sei von Anfang an auf die Gewinnerzielung durch Ausübung seiner Vertriebsrechte ausgerichtet gewesen.