3.2. Die Steuerkommission Q._____ ist gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes (RD KStA) vom 7. Oktober 2021 der Ansicht, dass der Steuerpflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und das Lizenzrecht als Geschäftsvermögen zu qualifizieren gewesen sei. Der mit dem Auflösungsvertrag erzielte Gewinn sei daher als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen. Der Steuerpflichtige habe die Absicht aufgezeigt, aus dem Erwerb des Vertrages im Jahr 2012 Gewinn zu erzielen. Dies habe er ab dem Jahr 2015 in geschäftsmässiger Hinsicht mit Kontaktaufnahmen, mehreren Prozessen und der Gründung eines Vertriebsunternehmens getan.