Nachdem die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist und selbst ein juristischer Laie durch einfache Suchvorgänge auf der Webseite des Kantons Aargau in Kürze hätte herausfinden können, welchen Anforderungen eine gültige elektronische Eingabe im Rechtsverkehr zu genügen hat, besteht auch vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Wiederherstellung der Rekursfrist. Somit ist das innert der Rechtsmittelfrist per E-Mail übermittelte Rekursschreiben formungültig, während das nachgereichte physische Dokument verspätet eingegangen ist. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten.