6. Zusammenfassend ist innert der Rechtsmittelfrist kein gültiger Rekurs eingereicht worden. Ein Hinderungsgrund lag offensichtlich nicht vor, vielmehr befand sich der Rekurrent in einem ihm anzulastenden Irrtum darüber, was die korrekte Form eines Rekurses betrifft. Nachdem die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist und selbst ein juristischer Laie durch einfache Suchvorgänge auf der Webseite des Kantons Aargau in Kürze hätte herausfinden können, welchen Anforderungen eine gültige elektronische Eingabe im Rechtsverkehr zu genügen hat, besteht auch vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Wiederherstellung der Rekursfrist.