Angesichts der klaren Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe der postalischen Adresse des Spezialverwaltungsgerichts sowie dem Erfordernis der Unterzeichnung der Rekursschrift hätte ihm klar sein müssen, dass sein Rekurs möglicherweise den formellen Anforderungen nicht genügt, und zumindest entsprechende Abklärungen treffen müssen. Stattdessen hat er sich zu Unrecht darauf verlassen, dass der E-Mail-Versand an eine zentrale Adresse des Kantons Aargau genügt. Die daraus folgende Formungültigkeit der Rekursschrift ist somit nicht einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung, sondern seinem eigenen Verhalten geschuldet.