5.4. Es wäre dem Rekurrenten mit geringem Aufwand auch aus dem Ausland möglich gewesen, die Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr (vgl. oben Erw. 3.6.) selber zu beschaffen. Dies hat er unterlassen und stattdessen seinen Rekurs nachmittags am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per E-Mail an eine unspezifische Adresse des Kantons Aargau versandt. Angesichts der klaren Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe der postalischen Adresse des Spezialverwaltungsgerichts sowie dem Erfordernis der Unterzeichnung der Rekursschrift hätte ihm klar sein müssen, dass sein Rekurs möglicherweise den formellen Anforderungen nicht genügt, und zumindest entsprechende Abklärungen treffen müssen.