Damit genügt die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Der Rekurrent irrt, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsmittelbelehrung das korrekte Vorgehen der Einreichung des Rechtsmittels für einen Rekurrenten mit Aufenthalt im Ausland bezeichnen müsste. Vielmehr hätte es am Rekurrenten gelegen, sich angesichts der genannten (postalischen) Ad- -8-